Bedeutung

Marken kommt in der heutigen Wirtschaftswelt eine herausragende Bedeutung zu, um Waren- und Dienstleistungen zu kennzeichnen und sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu positionieren.

Die besondere Bedeutung von eingetragenen Marken rührt auch daher, dass deren 10-jährige Schutzdauer beliebig oft verlängert werden kann. Dieses unterscheidet eingetragene Marken von Patenten (maximale Schutzdauer von 20 Jahren) und von Gebrauchsmustern (maximale Schutzdauer von zehn Jahren) oder eingetragenen Designs (maximale Schutzdauer 25 Jahre).

1. Was ist eine Marke?

Was unter einer Marke im Rechtssinne zu verstehen ist, ist in § 3 Abs. 1 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) definiert. Hiernach können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

2. Markenformen

Die weitaus häufigste Markenform ist die der Wortmarke. Neben diesen gibt es auch reine Bildmarken und Kombinationen aus einem Wort- und einem Bildbestandteil, sogenannte Wort-/Bildmarken. Weniger gebräuchliche Markenformen sind Farbmarken, 3D-Marken, Hörmarken, Positionsmarken und sonstige Markenformen.

 

2.1 Wortmarke

Als Wortmarke lassen sich Begriffe jeglicher Art schützen, welche weder Graf noch vererblich ausgestaltet sind. Wortmarken werden in der vom Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen.

Wortmarken haben deswegen eine so große Bedeutung, weil der Markenschutz unabhängig von der verwendeten Schriftart und unabhängig davon, ob Groß- oder Kleinbuchstaben verwendet werden, besteht.

 

2.2 Bildmarke

Zweidimensionale Gestaltungen jeglicher Art – ohne Wortbestandteile –, wie etwa Logos, Bilder, grafische Elemente, Buchstaben und Schriftzeichen können schwarz-weiß oder in beliebigen Farben als Bildmarke angemeldet werden.

 

2.3 Wort-/Bildmarke

Wort-/Bildmarken sind eine Kombination von Wortbestandteilen mit Bildelementen. Hierunter fallen beispielsweise Logos mit darin enthaltenen Wörtern. Die Wortbestandteile sind konkretisiert auf die gewählte Art der Darstellung, etwa durch die Schrifttype, typografische Ausgestaltung, farbige Buchstaben oder auch eine Binnengroßschreibung.

 

2.4 Farbmarken

Auch die Eintragung von Farbmarken ist möglich. Es soll Kinder geben, welche die Frage, welche Farbe denn eine Kuh hat, spontan mit „lila“ beantworten. Dieser für die Verpackung von Schokolade und Schokoladenfiguren verwendete Lila-Farbton ist als Farbmarke geschützt. Die Farbe Magenta, welche ein großes Telekommunikationsunternehmen verwendet, ist ebenfalls als Marke geschützt.

Farbmarken werden mit einer farblichen Darstellung und einer textlichen Beschreibung im Markenregister eingetragen. Die textliche Beschreibung erfolgt regelmäßig unter Rückgriff auf das „Pantone Matching System“ des US-amerikanischen Unternehmens Pantone LLC oder auf das RAL Farbsystem des deutschen Unternehmens RAL gGmbH.

Der Lila-Farbton wird mit

„Lila/violett, eine einzige Farbe, wie aus der Darstellung hervorgeht. Die Werte (spezifische Koordinaten im Farbbereich) für die vorliegende Marke sind : "L* = 53.58 ±0.8; a*= 15.78±0.5; b*= -31.04±0.5". Die Marke ist im "Pantone's Process Book" zwischen den Farbschattierungen mit den Nummern "E 176-4" und "E 176-3" angesiedelt.“

beschrieben (EM-Marke 000031336)

Der Magenta-Farbton wird mit

„Magenta (RAL 4010 Telemagenta)“

beschrieben (EM-Marke 000212787).

 

2.5 Dreidimensionale Marken

Dreidimensionale Marken (3D-Marken) sind Formen und Gestaltungen jeder Art. Als dreidimensionale Marke geschützt sind etwa die Formen von Autos, Autoersatzteilen, Getränkeflaschen aller Art und Gebrauchsgegenstände jeglicher Art.

 

2.6 Klangmarken (Hörmarken)

Auch Tonfolgen lassen sich als „Klangmarke“ (früher auch als „Hörmarke“ bezeichnet) schützen. Das wohl bekannteste Soundlogo ist die 5-Tonfolge, die ein großes Telekommunikationsunternehmen seit dem Jahr 1999 als Marke verwendet.

Als Klangmarke geschützt werden können neben Tonfolgen einzelne Töne, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. Bei der Anmeldung muss eine grafische Darstellung in einer üblichen Notenschrift oder eine klangliche Wiedergabe der Marke als mp3-Datei eingereicht werden.

Bis Ende September 2017 konnten Klangmarken nur dann in das Markenregister eingetragen werden, wenn sie grafisch darstellbar waren. Dieses führte dazu, dass Geräusche oder sonstige Klänge, die nicht durch Noten darstellbar waren, nicht in das Markenregister eingetragen werden konnten. Dieses hat sich jetzt geändert.

 

2.7 Sonstige Markenformen

Zu den „Exoten“ unter den Markenformen gehören die Positions-, Kennfaden- und Kollektivmarke.

 

2.7.1 Positionsmarke

Ein Zeichen, welches in gleicher Form und Größe oder in gleicher Größenrelation auf einem Produkt oder Produktteil angebracht wird, kann ebenfalls als Marke geschützt werden. Ein Beispiel für eine Positionsmarke sind gleichbleibende farbige Gestaltungselemente von Schuhsohlen.

 

2.7.2 Kennfadenmarken

Unter Kennfadenmarken werden (farbige) Markierungen entlang der Länge von beispielsweise Kabeln oder Schläuchen verstanden, welche herkunftskennzeichnend sind.

Die praktische Bedeutung von Kennfadenmarken ist sehr gering. Bei dem DPMA waren Ende des Jahres 2019 gerade einmal 28 Kennfadenmarken eingetragen.

 

2.7.3 Kollektivmarken

Kollektivmarken weisen auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige Verband. Genutzt werden können die Kollektivmarken von den Verbandsmitgliedern. Als Kollektivmarke kommt jede Markenform in Betracht. Die Voraussetzungen unter denen die Kollektivmarke genutzt werden kann, müssen in einer Kollektivmarkensatzung festgelegt werden.

Ein recht bekanntes Beispiel für eine Kollektivmarke ist die Gestaltung von Honiggläsern. Die Gestaltung ist als Kollektivmarke für einen eingetragenen Verein von Imkern geschützt.

Bei dem DPMA sind Ende des Jahres 2019 rund 3.000 Marken als Kollektivmarke geschützt.

 

3. Schutz durch Eintragung / Marke kraft Verkehrsgeltung

Der Schutz eines Zeichens als Marke geschieht im Regelfall durch eine Eintragung in das nationale oder internationale Markenregister.

Das deutsche Markenrecht kennt darüber hinaus noch die Besonderheit eines durch Benutzung erworbenen Markenschutzes. Ein Zeichen wird durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr dann zur Marke und genießt den gleichen Schutz wie eine eingetragene Marke, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, so § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Anforderungen hierfür sind hoch.

 

4. Monopolrecht

Eine Marke und zwar sowohl die durch Eintragung in ein Register erworbene Marke, als auch die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworbene Marke gewähren dem Inhaber ein immaterielles Monopolrecht. Der Inhaber einer Marke darf Dritten untersagen, die Marke im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eigener Waren- und/oder Dienstleistungen zu verwenden.

 

5. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Markenschutz ist nicht allumfassend, sondern ist auf den Schutz für in einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführte Waren und Dienstleistungen beschränkt.

Die Einordnung der Waren und Dienstleistungen erfolgt nach der „Nizza-Klassifikation“. Diese ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Der Begriff „Nizza-Klassifikation“ geht auf die Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 zurück, auf der das „Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ beschlossen worden ist.

Nach der Nizza-Klassifikation werden alle Waren und Dienstleistungen in eine von 45 Klassen eingeteilt. Es gibt 34 Waren und 11 Dienstleistungsklassen.

Genießt ein Zeichen für bestimmte Waren- und Dienstleistungen Schutz, kann ein identisches Zeichen grundsätzlich für andere Waren- und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen werden, ohne die Rechte des anderen Markeninhabers zu verletzen. Dieses erfordert allerdings eine sorgfältige Prüfung, um sich nicht der Gefahr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markeninhabers auszusetzen.

 

Beispiel eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses:

Klasse(n) Nizza 16:

Druckereierzeugnisse, nämlich Messen und Ausstellungen begleitende gedruckte Informations- und Werbematerialien; Kataloge

Klasse(n) Nizza 35:

Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen; Organisation von Messeteilnahmen, soweit in Klasse 35 enthalten; Marketing, Marktforschung, Marktanalysen; Werbung […]

Klasse(n) Nizza 41:

Unterhaltung; Ausbildung und Unterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); […]; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, auch in elektronischer Form, auch im Internet; […]

Das vorstehende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (tatsächlich sind hier nur Dienstleistungen geschützt) beschreibt den sachlichen Schutzbereich einer Wort-/Bildmarke, die für eine Messegesellschaft für eine Messe geschützt ist.

 

6. Zuständigkeit und räumlicher Schutzbereich

In Deutschland ist für die Eintragung von Zeichen in das Markenregister (auch Markenrolle genannt) das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz DPMA) mit Hauptsitz in München zuständig.

Der Schutzbereich einer bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wird Markenschutz für andere Länder benötigt, muss die Marke entweder in diesen Ländern unmittelbar bei dem dortigen Markenamt eingetragen werden, eine Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, oder aber eine internationale Registrierung der Marke vorgenommen werden.

 

7. Internationaler Schutz

 

1 a) Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann, eine Gemeinschaftsmarke bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen werden. Hierdurch wird ein einheitlicher Schutz in allen Ländern der Europäischen Union durch ein einziges Eintragungsverfahren erreicht.

Der Markenschutz wird für die Dauer von 10 Jahren gewährt. Die Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden.

 

1 b) WIPO – Madrider Markenabkommen

Wird Markenschutz für weitere Länder, außerhalb der Europäischen Union benötigt, kann die Marke über das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) in beliebig vielen Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens registriert werden. Das Madrider Markenabkommen geht auf einen multinationalen Vertrag aus dem Jahre 1891 zurück. Derzeit ist das Madrider Markenabkommen von 56 Vertragsstaaten ratifiziert worden. Verwaltet wird das Madrider Markenabkommen von der „Weltorganisation für geistiges Eigentum“ (englisch: „World Intellectual Property Organization“, kurz WIPO) mit Sitz in Genf.

Voraussetzung für eine Schutzrechtserstreckung ist, dass das Zeichen bereits als Marke in einem Vertragsstaat des MMA geschützt ist. Diese Basismarke – beispielsweise eine bei dem DPMA oder bei dem EUIPO geschützte Marke – muss in den ersten fünf Jahren der Schutzrechtserstreckung Bestand haben. Anschließend besteht das „erstreckte“ Schutzrecht unabhängig von dem Bestand der Basismarke.

Die Schutzdauer beträgt auch hier 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.

 

1 c) Sonstige Staaten

Wird ein Markenschutz für Staaten benötig, die weder der Europäischen Union angehören, noch das MMA unterzeichnet haben, muss die Marke bei dem jeweiligen nationalen Markenamt angemeldet werden.

 

Unsere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts

Zu unseren Dienstleistungen im Bereich des Markenrechts gehören die:

  • Anmeldung von nationalen und internationalen Marken 
  • Überwachung von Marken auf eventuelle Verletzungshandlungen durch Dritte 
  • Verteidigung Ihrer Markenrechte gegen Verletzungshandlungen durch Dritte in gerichtlichen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren 
  • Abwehr von ungerechtfertigten Abmahnungen und Unterlassungsbegehren 
  • Abschluss von Lizenzvereinbarungen
  • Abschluss von Abgrenzungsvereinbarungen


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Berater  Dr. Thorsten Olav Lau

 

 

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