Von einer Druckkündigung wird gesprochen, wenn Dritte gegenüber dem Arbeitgeber Nachteile androhen, falls dieser nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt.
Ist das Verlangen der Arbeitnehmer objektiv gerechtfertigt, kann eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers begründet sein.
Fehlt die objektive Rechtfertigung der Drohung jedoch, muss sich der Arbeitgeber erst einmal schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles ihm Zumutbare tun, um die Dritten von ihrer Drohung abzubringen.
Für den Fall, dass er hiermit keinen Erfolg hat, kann im Einzelfall die Drohkündigung gerechtfertigt sein, um schwere Schäden vom Betrieb abzuwenden.
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